Vergütung

Was der eingespeiste Strom noch wert ist

Der Wert einer Kilowattstunde vom eigenen Dach hängt seit dem 1. Januar 2026 an zwei Grössen, die nichts miteinander zu tun haben: einem Börsenpreis, der im Frühling zusammenbricht, und einem Mindestbetrag aus einer Verordnung, der genau dann greift.

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Redaktion PV-Pro, Vigorek GmbH
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Wohnhaus mit Photovoltaikanlage, davor der Anschlusskasten mit dem Zähler für Bezug und Rücklieferung

Das Wichtigste

  1. Ohne Einigung mit dem Netzbetreiber gilt seit 1.1.2026 der vom BFE publizierte Referenz-Marktpreis; für Anlagen unter 150 kW zusätzlich eine Minimalvergütung von 6 Rp./kWh (unter 30 kW) beziehungsweise 180 geteilt durch die Leistung in kW.
  2. Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik ist nach der tatsächlichen Solareinspeisung gewichtet und deshalb tief: 10,27 Rp./kWh im ersten, 3,90 Rp./kWh im zweiten Quartal 2026 — mengengewichtet 5,49 Rp./kWh.
  3. Damit entscheidet nicht mehr der Jahresertrag über die Wirtschaftlichkeit, sondern der Anteil, der im Gebäude oder in der Gemeinschaft bleibt.

Die neue Grundregel steht in zwei Sätzen

Netzbetreiber müssen die ihnen angebotene Elektrizität in ihrem Netzgebiet abnehmen. Können sie sich mit dem Produzenten über die Vergütung nicht einigen, gilt ein (schweizweit harmonisierter Preis, Art. 15 Abs. 1 EnG). Dieser Preis ist seit dem 1. Januar 2026 der vierteljährlich gemittelte Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung — konkret der Referenz-Marktpreis, den das Bundesamt für Energie publiziert. Für Anlagen mit weniger als 150 kW legt der Bundesrat zusätzlich Minimalvergütungen fest; sie orientieren sich laut Gesetz an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer.

Die Vergütung bleibt in erster Linie Verhandlungssache. Das Fachsekretariat der ElCom hält ausdrücklich fest, dass Vergütungen über dem Referenz-Marktpreis und über der Minimalvergütung zulässig bleiben (ElCom-FAQ 1.4, Stand 16.6.2026). Der harmonisierte Preis ist der Auffangwert für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt — und damit die Untergrenze der Verhandlung.

Referenz-Marktpreis Photovoltaik, Q1 2026
10,27Rp./kWh

BFE, Publikation vom 14.7.2026 (102,66 CHF/MWh, exkl. MWST)

Referenz-Marktpreis Photovoltaik, Q2 2026
3,90Rp./kWh

BFE, Publikation vom 14.7.2026 (38,96 CHF/MWh, exkl. MWST)

Minimalvergütung, Anlagen unter 30 kW
6,0Rp./kWh

Art. 12 Abs. 1bis Bst. a EnV, Fassung vom 1.1.2026 (AS 2025 138)

Die Minimalvergütung, Buchstabe für Buchstabe

Artikel 12 Absatz 1bis der Energieverordnung ist kurz genug, um ihn vollständig zu kennen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW gilt:

  • Unter 30 kW: 6 Rp./kWh — für sämtliche Photovoltaikanlagen, ausdrücklich unabhängig davon, ob Eigenverbrauch stattfindet (Art. 12 Abs. 1bis Bst. a EnV).
  • Ab 30 kW mit Eigenverbrauch: anteilsmässig — 6 Rp./kWh für die Leistung unter 30 kW, 0 Rp./kWh für die Leistung darüber (Bst. b). Das ergibt die Umrechnung, die auch das ElCom-Fachsekretariat nennt: Mindestvergütung in Rp./kWh = 180 geteilt durch die Anlagenleistung in kW.
  • Ab 30 kW ohne Eigenverbrauch: 6,2 Rp./kWh für die ganze Anlage (Bst. c). Der höhere, nicht abgestufte Satz gleicht aus, dass diese Anlagen nicht von den Einsparungen des Eigenverbrauchs profitieren.

Eingabe

Aufdachanlage 50 kW mit Eigenverbrauch, Netzbetreiber und Betreiberin haben sich nicht auf eine Vergütung geeinigt, Einspeisung im zweiten Quartal 2026.

Modell

Auffangwert ist der Referenz-Marktpreis des Quartals (3,90 Rp./kWh). Weil die Anlage unter 150 kW liegt, greift zusätzlich die Minimalvergütung nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. b EnV: (30 kW × 6 Rp. + 20 kW × 0 Rp.) ÷ 50 kW.

Ausgabe

180 ÷ 50 = 3,6 Rp./kWh. Die Minimalvergütung liegt hier unter dem Referenz-Marktpreis des Quartals — geschuldet ist damit der höhere Wert, also 3,90 Rp./kWh. Bei derselben Anlage mit 25 kW wären es 6 Rp./kWh und die Minimalvergütung würde greifen.

Grenze

Die Rechnung gilt für den Fall ohne Einigung. Zahlt der Netzbetreiber vertraglich mehr — viele tun das —, ist sein Tarif massgebend. Herkunftsnachweise sind darin nicht enthalten; sie werden separat abgegolten oder abgetreten.

Die Abstufung hat eine Nebenwirkung, die in der Praxis Fragen aufwirft: Ab 30 kW sinkt die Minimalvergütung je Kilowattstunde mit jeder zusätzlich installierten Kilowattleistung. Wer eine Anlage deshalb physisch oder virtuell aufteilen möchte, um in die tiefere Leistungsklasse zu fallen, findet dazu eine klare Antwort: Das ElCom-Fachsekretariat hält eine solche Aufteilung für nicht im Sinne des Verordnungsgebers und damit unzulässig; für eine Aufteilung müssen sachliche Gründe bestehen, etwa getrennter Eigenverbrauch oder unterschiedliche Eigentümer (ElCom-FAQ 1.3 und 1.5).

Der Referenz-Marktpreis ist kein Strompreis, sondern ein Solarpreis

Entscheidend für das Verständnis der Zahlen: Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik ist der Durchschnitt der Day-Ahead-Preise für das Marktgebiet Schweiz, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Photovoltaikanlagen (BFE, Publikation vom 14.7.2026). Er misst also nicht, was Strom im Mittel kostet, sondern was er in genau den Stunden kostet, in denen alle Solaranlagen des Landes gleichzeitig liefern. Das ist eine andere Zahl — und eine deutlich tiefere.

Die Publikation vom 14. Juli 2026 zeigt das in einer Deutlichkeit, die keine Prognose braucht:

  • Photovoltaik, erstes Quartal 2026: 102,66 CHF/MWh — im Januar noch 126,77.
  • Photovoltaik, zweites Quartal 2026: 38,96 CHF/MWh — im April 23,01, also 2,3 Rp./kWh.
  • Wasserkraft im selben zweiten Quartal: 93,18 CHF/MWh. Der Solarstrom erlöste damit 42 Prozent dessen, was Wasserkraft erlöste.

Dazu kommt das Mengenverhältnis. Im ersten Quartal wurden 683'957 MWh lastganggemessen eingespeist, im zweiten 2'054'782 MWh — die teure Zeit ist die kleine, die billige die grosse. Mengengewichtet ergibt das für das erste Halbjahr 2026:

(102.66 CHF/MWh × 683'957 MWh + 38.96 CHF/MWh × 2'054'782 MWh)
  ÷ (683'957 MWh + 2'054'782 MWh)
= 54.87 CHF/MWh = 5.49 Rp./kWh

Quelle beider Quartale: BFE, Referenz-Marktpreise, Publikation 14.07.2026

Mengengewichtet lag der Referenz-Marktpreis für Solarstrom im ersten Halbjahr 2026 bei 5,49 Rp./kWh — unter der Minimalvergütung von 6 Rp./kWh für Anlagen unter 30 kW.

Grenze dieser Aussage

Zwei Quartale sind kein Jahr und erst recht keine Zukunft. Der Wert oben ist eine Nachrechnung publizierter Zahlen, keine Prognose: Wetter, Gaspreise, Importlage und der Zubau selbst verschieben ihn. Für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung über 25 Jahre taugt er als Ausgangspunkt und als Bandbreitentest — nicht als Konstante.

Was daraus für die Auslegung folgt

Wenn die eingespeiste Kilowattstunde vier bis sechs Rappen bringt und die bezogene ein Mehrfaches davon kostet — der eigene Wert steht auf der Stromrechnung —, verschiebt sich der Hebel einer Anlage vollständig. Nicht der Jahresertrag entscheidet über die Wirtschaftlichkeit, sondern der Anteil, der im Haus bleibt. Vier Folgen für die Planung:

  • Eigenverbrauch schlägt Ertrag. Eine Ausrichtung, die 10 Prozent weniger Jahresertrag liefert, aber den Eigenverbrauch spürbar erhöht, kann wirtschaftlich vorne liegen. Wie viel, zeigt nur die Rechnung am eigenen Lastprofil — siehe Eigenverbrauch, Autarkie und Speichergrösse.
  • Ost-West wird ein ökonomisches Argument. Der breitere Tagesgang trifft Verbrauch am Morgen und am Abend besser als die Südspitze. Auf dem Flachdach kommt dazu, dass sich damit deutlich mehr Leistung auf dieselbe Fläche bringen lässt — siehe Flachdach: Neigung, Reihenabstand, Ost-West.
  • Der Winterwert steigt. Im ersten Quartal war die Kilowattstunde gut zweieinhalb Mal so viel wert wie im zweiten. Steilere Aufständerung, die Winterertrag zulasten des Sommerertrags holt, gewinnt damit ein Argument, das sie 2020 nicht hatte.
  • Gemeinsamer Verbrauch schlägt Einspeisung. Was im ZEV oder in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft an Nachbarn abgesetzt wird, wird zwischen den Beteiligten verrechnet und nicht zum Referenz-Marktpreis eingespeist — siehe ZEV, vZEV und LEG.

Was dieser Beitrag nicht sagt

Er nennt keinen Tarif eines bestimmten Netzbetreibers. Die Rückliefervergütungen der Schweizer Verteilnetzbetreiber unterscheiden sich erheblich, und sie ändern unterjährig. Massgebend ist das Tarifblatt des eigenen Netzbetreibers und der Vertrag, nicht dieser Text. Er sagt auch nichts über die Einmalvergütung: Diese ist ein einmaliger Investitionsbeitrag und läuft neben der Rücklieferung — Kategorien, Bedingungen und Rechtsstand stehen in Einmalvergütung EIV Schweiz.

Häufige Fragen

Bekomme ich mindestens 6 Rp./kWh für meinen Solarstrom?

Wenn die Anlage weniger als 30 kW hat und Sie sich mit dem Netzbetreiber nicht auf eine andere Vergütung einigen: ja, das ist die Minimalvergütung nach Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a der Energieverordnung. Liegt der Referenz-Marktpreis des Quartals darüber — wie im ersten Quartal 2026 mit 10,27 Rp./kWh —, gilt der höhere Wert. Vertraglich kann mehr vereinbart werden, und viele Netzbetreiber zahlen mehr.

Warum sinkt die Minimalvergütung ab 30 kW?

Weil die Verordnung nur die ersten 30 kW mit 6 Rp./kWh unterlegt und die Leistung darüber mit 0 Rp./kWh. Für die ganze Anlage ergibt das 180 geteilt durch die Leistung in kW — bei 50 kW also 3,6 Rp./kWh, bei 100 kW 1,8 Rp./kWh. Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch fallen nicht unter diese Abstufung, sondern erhalten 6,2 Rp./kWh für die ganze Anlage.

Darf ich meine Anlage in zwei kleinere aufteilen, um mehr zu bekommen?

Nicht allein zu diesem Zweck. Das Fachsekretariat der ElCom hält eine physische oder virtuelle Aufteilung, die nur höhere Mindestvergütungsansätze erschliessen soll, für unzulässig. Sachliche Gründe können eine getrennte Betrachtung rechtfertigen — etwa getrennter Eigenverbrauch oder verschiedene Eigentümer. Im Streitfall entscheidet die ElCom, nicht ihr Fachsekretariat.

Muss ich beim lokalen Netzbetreiber einspeisen?

Nein. Artikel 15 EnG ist subsidiär: Der Anspruch auf Abnahme und Vergütung durch den lokalen Netzbetreiber besteht, aber es steht Produzenten frei, ihre Produktion anderweitig zu veräussern. Nach Artikel 10 Absatz 4 EnV können sie die Pflicht auf das Ende jedes Quartals wieder in Anspruch nehmen, wenn sie es dem Netzbetreiber mindestens einen Monat im Voraus ankündigen.

Gilt die Vergütung auch für den Strom aus der Batterie?

Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ja — die Speicherung ändert die Herkunft nicht. Was ein Speicher aus dem Netz bezieht und wieder einspeist, ist dagegen kein Produktionsstrom. Wie das gemessen und abgegrenzt wird, hängt vom Messkonzept ab, das mit dem technischen Anschlussgesuch bewilligt wird.

Quellen

  1. Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass), AS 2024 679 — Änderungen von EnG und StromVG; teilweise in Kraft seit 1.1.2025, die hier zitierten Bestimmungen seit 1.1.2026; abgerufen am 13.8.2026
  2. Energieverordnung (EnV, SR 730.01), Änderung vom 19. Februar 2025 — AS 2025 138 — Artikel 12 Absätze 1 und 1bis: Referenz-Marktpreis und Minimalvergütungen; in Kraft seit 1.1.2026; abgerufen am 13.8.2026
  3. Bundesamt für Energie — Referenz-Marktpreise gemäss Art. 15 EnFV — Publikation vom 14.7.2026 mit Monats- und Quartalswerten je Technologie; Publikation jeweils bis zum 10. Arbeitstag nach Quartalsende; abgerufen am 13.8.2026
  4. ElCom-Fachsekretariat — Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 (insb. Mantelerlass) — Fassung vom 4.3.2025, Update vom 16.6.2026; die Auffassung des Fachsekretariats bindet die Kommission ausdrücklich nicht; abgerufen am 13.8.2026

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  1. Beitrag angelegt. Alle Zahlen am Original nachgelesen: Verordnungstext aus AS 2025 138, Gesetzestext aus AS 2024 679, Quartals- und Monatswerte aus der BFE-Publikation vom 14.7.2026, Auslegungsfragen aus der ElCom-FAQ in der Fassung vom 16.6.2026. Der mengengewichtete Halbjahreswert ist eigene Rechnung aus den publizierten Quartalswerten und -mengen; der Rechenweg steht im Beitrag.