Recht
Strom im Quartier teilen: ZEV, vZEV und die neue LEG
Drei Modelle, drei Rechtsgrundlagen, drei völlig verschiedene Zuschnitte. Wer sie verwechselt, plant eine Anlage für ein Gebilde, das der Netzbetreiber nicht als solches behandeln darf.
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- 10 Minuten
- Redaktion
- Redaktion PV-Pro, Vigorek GmbH
- Quellen geprüft
Das Wichtigste
- Seit 1.1.2026 gibt es drei getrennte Modelle: Eigenverbrauch am Ort der Produktion, den (virtuellen) Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und die lokale Elektrizitätsgemeinschaft — mit je eigenen Voraussetzungen.
- Die LEG darf höchstens eine Gemeinde umfassen, braucht Erzeugungsleistung von mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung und bringt 40 Prozent Abschlag auf dem Netznutzungstarif, 20 Prozent wenn transformiert werden muss.
- Der virtuelle ZEV braucht keinen einzigen physischen Messpunkt mehr; gegenüber dem Netz bleibt er ein einziger Endverbraucher mit einem einzigen Grundpreis.
Drei Modelle, drei Rechtsgrundlagen
„Strom mit dem Nachbarn teilen“ ist in der Schweiz kein einzelner Rechtsbegriff, sondern drei getrennte Gebilde mit je eigenen Voraussetzungen. Wer das verwechselt, plant an der falschen Hürde vorbei.
- Eigenverbrauch am Ort der Produktion (Art. 16 EnG, Art. 14 EnV). Betrifft ein Grundstück und weitere Grundstücke, sofern der Strom dort ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. Neu darf der Bundesrat die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben — auf Spannungsebenen unter 1 kV dürfen Anschlussleitung und lokale Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt dafür genutzt werden (ElCom-FAQ 2.8).
- Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, ZEV und vZEV (Art. 17 und 18 EnG, Art. 15 EnV). Mehrere Grundeigentümer am Ort der Produktion treten dem Netzbetreiber gegenüber als ein einziger Endverbraucher gegenüber. Voraussetzung ist eine erhebliche Produktionsleistung: mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses (Art. 15 Abs. 1 EnV).
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaft, LEG (Art. 17d und 17e StromVG, Art. 19e–19h StromVV). Seit dem 1. Januar 2026. Hier wird das Verteilnetz ausdrücklich genutzt — dafür gibt es einen Rabatt auf dem Netznutzungstarif statt der Befreiung davon.
Der ZEV ist ein Gebilde hinter dem Netzanschlusspunkt. Die LEG ist ein Gebilde im Netz — mit Rabatt, nicht mit Befreiung.
Was der virtuelle ZEV geändert hat
Bis zum Mantelerlass musste ein ZEV einen einzigen physischen Messpunkt als Schnittstelle zum Netzbetreiber aufweisen. Diese Anforderung ist weggefallen: Die Schnittstelle kann neu auch ein virtueller Messpunkt sein, bei dem die bereits verbauten Zähler der vormals eigenständigen Endverbraucher sowohl für die ZEV-interne Messung als auch für die Bestimmung des Bezugs aus dem Netz verwendet werden. Konzeptionell ändert das am ZEV nichts — er bleibt nach aussen eine Einheit, ein einziger Endverbraucher (ElCom-FAQ 2.6).
Drei Folgerungen, die in der Praxis regelmässig falsch angenommen werden:
- Ein Grundpreis, nicht zehn. Weil der virtuelle ZEV gegenüber dem Netz ein einziger Endverbraucher mit einem einzigen (virtuellen) Messpunkt ist, darf der Netzbetreiber für den gesamten vZEV nur einen Grundpreis Netznutzung in Rechnung stellen (ElCom-FAQ 2.6).
- Bestehende Privatzähler müssen nicht ersetzt werden, sofern die Grundeigentümer das nicht verlangen; die Messung nimmt der Verteilnetzbetreiber nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vor (ElCom-FAQ 2.5).
- Verschachtelung ist nicht zulässig. Zwei ZEV können sich nicht innerhalb eines grösseren vZEV weiter als ZEV halten — innerhalb eines Zusammenschlusses kann es keinen zweiten geben, der gegenüber dem Netzbetreiber ebenfalls Endverbraucher wäre. Schliessen sich bestehende ZEV zusammen, gehen die ursprünglichen unter (ElCom-FAQ 2.5).
Die LEG: sechs Voraussetzungen, ein Rabatt
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft erlaubt, was der ZEV nicht kann: selbst erzeugte Elektrizität über das Verteilnetz innerhalb der Gemeinschaft abzusetzen (Art. 17e Abs. 1 StromVG). Der Preis dafür ist ein Katalog von Voraussetzungen:
- Gleiches Netzgebiet, gleiche Netzebene, örtlich nahe (Art. 17d Abs. 2 Bst. a StromVG).
- Höchstens das Gebiet einer Gemeinde (Art. 17d Abs. 3 StromVG). Das Fachsekretariat der ElCom hält fest, dass die Teilnahme ausserhalb der Standortgemeinde auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Anschlussleitung eine Gemeindegrenze überquert; massgebend ist der Ort des Hausanschlusses (ElCom-FAQ 9.3).
- Kein Anschluss über 36 kV, und diese Spannungsebenen dürfen auch für den Austausch innerhalb der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden (Art. 19e Abs. 3 StromVV).
- Alle Teilnehmer mit intelligentem Messsystem (Art. 17d Abs. 2 Bst. b StromVG); der Verteilnetzbetreiber stattet sie damit aus (Abs. 4).
- Mindestens 5 Prozent: Die Leistung der eingesetzten Erzeugungsanlagen muss mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher betragen (Art. 19e Abs. 1 StromVV). Massgebend ist der Hausanschlusskasten; Speicher zählen dabei nicht mit (ElCom-FAQ 9.6).
- Eine Zugehörigkeit je Verbrauchsstätte: Endverbraucher dürfen pro Verbrauchsstätte nur an einer LEG teilnehmen, Erzeugungsanlagen und Speicher nur in einer Gemeinschaft eingesetzt werden (Art. 19e Abs. 4 StromVV).
- Abschlag auf dem Netznutzungstarif
- 40%
- Abschlag, wenn transformiert werden muss
- 20%
- Mindestanteil Erzeugungsleistung
- 5%
Art. 19h Abs. 1 StromVV, für den Bezug selbst erzeugter Elektrizität
Art. 19h Abs. 3 StromVV — für alle Endverbraucher der Gemeinschaft
Art. 19e Abs. 1 StromVV, bezogen auf die Anschlussleistung aller Teilnehmer
Der gesetzliche Rahmen sieht maximal 60 Prozent Abschlag vor und verlangt eine Abstufung nach netztopologischer Konfiguration: Je mehr Netzebenen beteiligt sind, desto tiefer der Abschlag (Art. 17e Abs. 3 StromVG). Die Verordnung hat daraus zwei Stufen gemacht — 40 Prozent im Normalfall, 20 Prozent, wenn der Strom aus netztopologischen Gründen nicht ohne Transformation von jeder Erzeugungsanlage zu jedem Endverbraucher gelangen kann. Der Abschlag gilt nur auf dem Netznutzungstarif, nicht auf dem Messtarif und nicht auf Netzzuschlag, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 19h Abs. 5 StromVV; ElCom-FAQ 9.4).
Wie die Mengen ermittelt werden
Die Frage, die in jeder LEG-Diskussion zu spät gestellt wird: Was genau ist eigentlich „in der Gemeinschaft abgesetzt"? Die Verordnung beantwortet sie rechnerisch, nicht physikalisch.
Eingabe
Für jede Viertelstunde: die Summe aller Einspeisungen der Gemeinschaft und die Summe aller Bezüge der Gemeinschaft, aus den Lastgängen der intelligenten Messsysteme.
Modell
Als selbst erzeugte und in der Gemeinschaft abgesetzte Menge gilt je Viertelstunde die kleinere der beiden Summen (Art. 19g Abs. 4 Bst. a StromVV). Diese Menge wird den Teilnehmern nach ihrem Anteil am Gesamtbezug der Gemeinschaft zugeordnet (Bst. b).
Ausgabe
Je Teilnehmer eine Menge mit Abschlag auf dem Netznutzungstarif und eine Restmenge zum normalen Tarif. Der Verteilnetzbetreiber muss diese „virtuellen Lastgangdaten“ unentgeltlich zur Verfügung stellen — es sind Werte, die er ohnehin ermitteln muss (ElCom-FAQ 9.8).
Grenze
Die Zuordnung ist ein Verteilschlüssel, keine Messung des tatsächlichen Elektronenflusses. Wer intern anders abrechnen will, vereinbart das unter den Teilnehmern (Art. 17e Abs. 5 StromVG); gegenüber dem Netzbetreiber bleibt der Schlüssel massgebend.
Für Speicher gilt eine eigene Schranke: Sie dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von ihr beziehen (Art. 19h Abs. 4 StromVV). Ein systematisches Laden aus dem Netz und Rückspeisen in die LEG — also Arbitrage zwischen günstigem Einkauf ausserhalb und teurerem Wiederverkauf innerhalb — ist damit untersagt (ElCom-FAQ 9.1).
Was zu vereinbaren ist, und wann
Die Teilnehmer müssen fünf Punkte schriftlich regeln (Art. 19f Abs. 1 StromVV): die Vertretung nach aussen, die Vergütungsansätze für intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität, die Kostentragung für Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung, die Bedingungen für Ein- und Austritt sowie die Aufteilung der Kosten für Netznutzung, Messung und Lieferungen. Dazu kommen Fristen gegenüber dem Netzbetreiber (Art. 19g Abs. 1 StromVV):
- Bildung und Auflösung: drei Monate im Voraus auf ein Monatsende.
- Ein- und Austritte einzelner Teilnehmer: ein Monat im Voraus auf ein Monatsende.
- Meldepflichtig sind ausserdem die technischen Daten der Erzeugungsanlagen und Speicher sowie ein Unterschreiten der 5-Prozent-Schwelle.
Umgekehrt trifft den Verteilnetzbetreiber eine Mitwirkungspflicht: Er muss Interessierten die für die Planung relevante Netztopologie spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Anfrage bekanntgeben, dazu die Anschlusssituation von Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern (Art. 19g Abs. 3 StromVV). Das ist der Hebel, mit dem sich vor jeder Investition klären lässt, ob eine LEG überhaupt möglich ist und ob sie in die 40- oder in die 20-Prozent-Stufe fällt.
Welches Modell wann
- Ein Gebäude, ein Grundstück, mehrere Parteien: ZEV oder vZEV. Kein Netznutzungsentgelt für den intern verbrauchten Strom — das ist der grösste Hebel, den es gibt.
- Mehrere Grundstücke ohne Netznutzung, Anschlussleitung genügt: Eigenverbrauch am Ort der Produktion nach Art. 14 EnV prüfen, bevor man über eine LEG nachdenkt.
- Mehrere Gebäude, verschiedene Anschlüsse, gleiche Gemeinde: LEG. 40 Prozent Rabatt auf dem Netznutzungstarif für die intern abgesetzte Menge — nicht mehr, aber verlässlich.
- Über die Gemeindegrenze hinweg: gar nicht. Der Gesetzgeber hat am Kriterium der Gemeindezugehörigkeit trotz Kritik in der parlamentarischen Beratung bewusst festgehalten (ElCom-FAQ 9.3).
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder die Abklärung mit dem Verteilnetzbetreiber noch einen Vertrag. Die zitierte ElCom-FAQ gibt die Auffassung des Fachsekretariats wieder; die Kommission selbst ist daran ausdrücklich nicht gebunden, und im Streitfall entscheidet sie. Die Branchendokumente des VSE können zusätzliche Anforderungen enthalten — das Fachsekretariat hat mindestens eine davon (gleicher Netzbetreiber für alle genutzten Netzebenen) als nicht mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar bezeichnet (ElCom-FAQ 9.2).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen ZEV und LEG in einem Satz?
Der ZEV verbraucht den Strom hinter dem Netzanschlusspunkt und zahlt darauf gar kein Netznutzungsentgelt; die LEG nutzt das öffentliche Verteilnetz und erhält dafür einen Abschlag von 40 Prozent — oder 20 Prozent, wenn transformiert werden muss.
Kann eine LEG über die Gemeindegrenze hinausgehen?
Nein. Artikel 17d Absatz 3 StromVG begrenzt die Ausdehnung auf höchstens das Gebiet einer Gemeinde. Nach Auffassung des ElCom-Fachsekretariats ist die Teilnahme selbst dann ausgeschlossen, wenn nur die Anschlussleitung die Gemeindegrenze überquert: Massgebend ist der Standort der Verbrauchs- oder Produktionsstätte, bestimmt nach der Lage des Hausanschlusspunktes.
Wie viel Erzeugungsleistung braucht eine LEG?
Mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher (Art. 19e Abs. 1 StromVV). Speicher werden dabei nicht mitgerechnet, und Erzeugungsanlagen, die höchstens 500 Stunden pro Jahr laufen, zählen nicht mit. Fällt der Wert später unter die Schwelle, darf der Verteilnetzbetreiber die Gemeinschaft nicht mehr als LEG behandeln.
Muss ein Prosumer seine Anlage in die LEG einbringen, wenn er teilnimmt?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig und teilbar: Man kann als Endverbraucher an einer LEG teilnehmen und die Produktionsmengen anderswo absetzen. Dann braucht es eine Differenzierung auf Ebene der Bilanzierung, weil Einspeise- und Bezugsmengen nicht derselben Bilanzgruppe zugeordnet werden können (ElCom-FAQ 9.7).
Was kostet die Messung in einer LEG?
Das Messentgelt richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen und wird ohne Abschlag verrechnet — der Rabatt gilt nur auf dem Netznutzungstarif. Schuldner sind die einzelnen Endverbraucher; ob die Rechnung an die Gemeinschaft oder an den Einzelnen geht, ist zwischen Verteilnetzbetreiber und LEG vertraglich zu vereinbaren.
Quellen
- Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass), AS 2024 679 — Änderungen von EnG und StromVG; teilweise in Kraft seit 1.1.2025, die hier zitierten Bestimmungen seit 1.1.2026; abgerufen am 13.8.2026
- Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71), Änderung vom 19. Februar 2025 — AS 2025 139 — Artikel 19e–19h: Bildung, Betrieb und Netznutzungstarif der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft; in Kraft seit 1.1.2026; abgerufen am 13.8.2026
- Energieverordnung (EnV, SR 730.01), Stand 1. Januar 2026 — Artikel 14 (Ort der Produktion, Absatz 3 in Kraft seit 1.1.2025) und Artikel 15 (Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung); abgerufen am 13.8.2026
- ElCom-Fachsekretariat — Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 (insb. Mantelerlass) — Fassung vom 4.3.2025, Update vom 16.6.2026; die Auffassung des Fachsekretariats bindet die Kommission ausdrücklich nicht; abgerufen am 13.8.2026
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- Beitrag angelegt. Alle Voraussetzungen und Prozentsätze aus dem Verordnungstext (AS 2025 139) und dem Gesetzestext (AS 2024 679) übernommen, die Auslegungsfragen aus der ElCom-FAQ in der Fassung vom 16.6.2026. Auf Angaben aus Beratungsangeboten und Anbieterseiten wurde bewusst verzichtet.