Verfahren

Anmelden, anschliessen, abnehmen

Eine Photovoltaikanlage durchläuft in der Schweiz vier Verfahren, die voneinander nichts wissen. Wer eines übersieht, merkt es nicht beim Bauen, sondern bei der Abrechnung.

Stand
Lesezeit
9 Minuten
Redaktion
Redaktion PV-Pro, Vigorek GmbH
Quellen geprüft
Vier Arbeitsstränge eines Photovoltaikprojekts auf einem Tisch: Baumeldung, Anschlussgesuch, Prüfprotokoll und Anlagenschema

Das Wichtigste

  1. Baumeldung, technisches Anschlussgesuch, Sicherheitsnachweis und Fördergesuch sind vier getrennte Verfahren mit vier Adressaten; keines prüft die anderen mit.
  2. Netzparallelbetrieb ist erst nach Anschlussgesuch und Zustimmung des Verteilnetzbetreibers zulässig — die Freigabe stützt sich auf die Beurteilung der Netzrückwirkungen.
  3. Nach der Inbetriebnahme bleiben zwei Monate für Abnahmekontrolle und Einreichung des Sicherheitsnachweises; danach meldet der Netzbetreiber die Anlage innert 14 Tagen dem ESTI.

Vier Verfahren, vier Adressaten

Sie laufen parallel, haben verschiedene Rechtsgrundlagen und verschiedene Empfänger. Keiner der vier prüft, ob die anderen drei erledigt sind:

  1. Baurecht — Meldung an die Baubewilligungsbehörde (Gemeinde oder Kanton).
  2. Netzanschluss — technisches Anschlussgesuch an den Verteilnetzbetreiber.
  3. Elektrosicherheit — Sicherheitsnachweis an den Netzbetreiber, in bestimmten Fällen ans ESTI.
  4. Förderung — Gesuch an Pronovo als Vollzugsstelle des Bundes.

1. Baurecht: melden statt bewilligen

In Bau- und Landwirtschaftszonen bedürfen genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern oder an Fassaden keiner Baubewilligung; solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 RPG). Die Ausdehnung auf Fassaden gilt seit dem 1. Januar 2026 — bis dahin nannte das Gesetz nur Dächer. Ebenfalls neu: Strukturen zur Solarstromgewinnung über und am Rand von Parkplatzarealen mit 15 oder mehr Plätzen sind in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform (Art. 18a Abs. 2bis RPG).

Was „genügend angepasst“ heisst, steht in der Verordnung — für Dächer in Artikel 32a RPV (höchstens 20 cm über die Dachfläche, von oben nicht überstehend, reflexionsarm, kompakt angeordnet), für Flachdächer alternativ nach Absatz 1bis, für Fassaden seit dem 1. Januar 2026 in Artikel 32abis RPV. Zwei Punkte, die regelmässig übersehen werden:

  • Melden heisst vor Baubeginn. Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn zu melden; Frist und beizulegende Unterlagen legt das kantonale Recht fest (Art. 32a Abs. 3 RPV). Es gibt keine schweizweit einheitliche Frist.
  • Denkmäler bleiben bewilligungspflichtig. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG). Kantonales Recht kann zudem in klar umschriebenen Schutzzonen eine Bewilligungspflicht vorsehen.

2. Netzanschluss: ohne Zustimmung kein Parallelbetrieb

Der Satz, an dem sich alles Weitere aufhängt, steht in der Weisung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats: Ein Netzparallelbetrieb darf nur nach Anschlussgesuch und mit Zustimmung der Netzbetreiberin erfolgen, welche die notwendigen Bedingungen festlegt (ESTI Weisung Nr. 220, Kap. 12). Für den Parallelbetrieb ist die VSE-Branchenempfehlung NA/EEA-NE7 – CH 2020 einzuhalten; sie enthält auch die Einstellwerte für Zuschaltung, Schutzfunktionen und Betrieb (Ländereinstellungen CH).

Das Instrument dafür ist das technische Anschlussgesuch (TAG). Vor dem Anschluss muss die Anlage vom Verteilnetzbetreiber hinsichtlich ihrer Netzrückwirkungen beurteilt und freigegeben werden. Drei Schwellen prägen die Ausführung:

  • bis 30 kVA: der im Wechselrichter integrierte Netz- und Anlageschutz genügt.
  • über 30 kVA: externes NA-Schutzrelais mit Kuppelschalter.
  • über 250 kVA: zusätzliche Anforderungen, unter anderem an die dynamische Netzstützung.

Für Speicher hat das TAG eine Nebenwirkung, die teuer werden kann: Mit dem Anschlussgesuch wird auch die Betriebsart des Speichers und damit das Messkonzept definiert. Ein Wechsel der Betriebsart — etwa vom Speicher mit Eigenverbrauch zum reinen Marktspeicher — bedingt grundsätzlich ein neues TAG. Eine Installation, bei der der Kunde die Betriebsart ohne Zutun des Netzbetreibers wechseln kann, wäre als Speicher mit Eigenverbrauch zu behandeln (ElCom-FAQ 12.5).

3. Elektrosicherheit: drei Kontrollen, zwei Monate

Die Niederspannungs-Installationsverordnung kennt für eine Photovoltaikanlage drei getrennte Kontrollen. Sie werden im Alltag gerne zu einer verschmolzen — was sie nicht sind:

  • Erstprüfung — baubegleitend, vor der Inbetriebnahme, dokumentiert. Verantwortlich ist der Installateur, der die Anlage in Betrieb nimmt (Art. 24 Abs. 1 NIV).
  • Schlusskontrolle — vor der Übergabe an den Eigentümer, durch eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person, festgehalten im Sicherheitsnachweis (Art. 24 Abs. 2 und 4 NIV; Inhalte nach Art. 37 NIV).
  • Abnahmekontrolle — durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Bei Anlagen mit Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz muss der Eigentümer sie innerhalb von zwei Monaten veranlassen und innerhalb derselben Frist den Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin einreichen (Art. 35 Abs. 3 NIV).

Danach läuft die Meldung weiter, ohne dass der Eigentümer etwas tun muss: Die Netzbetreiberin übermittelt dem ESTI die Fertigmeldung innert 14 Tagen nach Eingang des Sicherheitsnachweises, zusammen mit Sicherheitsnachweis und Mess- und Prüfprotokoll (ESTI Weisung Nr. 220, Kap. 8).

Grenze dieser Aussage

Eine Grenze, die in der Praxis oft erst auf der Baustelle auffällt: Die eingeschränkte Installationsbewilligung nach Artikel 14 NIV deckt im Bereich der Energieerzeugungsanlagen den DC-Teil bis und mit den Abgangsklemmen des Anlageschalters. AC-gekoppelte Energiespeicher dürfen ausschliesslich von Trägern einer allgemeinen Installationsbewilligung installiert werden — und nur diese stellen Sicherheitsnachweise aus (ESTI Weisung Nr. 220, Kap. 5 und 6).

Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ändert sich daran nichts: Massgebend für die Meldepflicht ist allein die Erzeugungsanlage. Wird ein ZEV gegründet, sind alle darin installierten Anlagen je separat meldepflichtig, ebenso eine nachträgliche Erweiterung; die Netzbetreiberin weist in der Meldung auf die Zugehörigkeit zum ZEV hin. Erstprüfung, Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle laufen je Anlage, und Sicherheitsnachweis wie Mess- und Prüfprotokoll werden für jede Anlage gesondert erstellt (ESTI Weisung Nr. 220, Kap. 9).

4. Förderung: die Reihenfolge hängt an der Grösse

Pronovo führt drei Kategorien (Pronovo, Einmalvergütung):

  • KLEIV — Anlagen unter 100 kW. Das Gesuch kann erst eingereicht werden, wenn die Anlage realisiert ist.
  • GREIV — Anlagen ab 100 kW. Das Gesuch kann bereits vor der Realisierung eingereicht werden.
  • HEIV — hohe Einmalvergütung für Anlagen von 2 kW bis 149,99 kW ohne Eigenverbrauch.

Zu den Beilagen gehören je nach Anlagentyp Abnahmeprotokoll oder Sicherheitsnachweis samt Mess- und Prüfprotokoll sowie ein Grundbuchauszug, der bei der Anmeldung nicht älter als ein Jahr sein darf. Damit hängt das Fördergesuch direkt an Verfahren 3 — wer die Abnahmekontrolle schleifen lässt, verzögert das Geld. Kategorien, Bemessung und Rechtsstand stehen in Einmalvergütung EIV Schweiz.

Die Reihenfolge, die funktioniert

  1. Vor der Planung: Netztopologie und Anschlusssituation beim Verteilnetzbetreiber erfragen — bei Interesse an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft besteht darauf ein Anspruch mit Frist (siehe ZEV, vZEV und LEG).
  2. Vor Baubeginn: Baumeldung an die zuständige Behörde und technisches Anschlussgesuch an den Netzbetreiber. Beides braucht Zeit und beides ist Voraussetzung, nicht Formalität.
  3. Bei der Inbetriebnahme: Erstprüfung dokumentieren, Schlusskontrolle durchführen, Sicherheitsnachweis ausstellen.
  4. Innert zwei Monaten: Abnahmekontrolle veranlassen, Sicherheitsnachweis beim Netzbetreiber einreichen.
  5. Danach: Fördergesuch bei Pronovo mit den Nachweisen aus Schritt 3 und 4; bei grossen Anlagen war dieser Schritt schon vor dem Bau fällig.

Die Anlage ist nicht fertig, wenn sie Strom liefert, sondern wenn der Sicherheitsnachweis beim Netzbetreiber liegt — so definiert es die ESTI-Weisung selbst.

Grenze dieser Aussage

Dieser Beitrag beschreibt den Bundesrahmen. Fristen und Unterlagen der Baumeldung setzt das kantonale Recht, die technischen Anschlussbedingungen setzt der jeweilige Verteilnetzbetreiber, und die Werkvorschriften können zusätzliche Anforderungen enthalten. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle. Die Weisungen des ESTI und die Branchenempfehlung des VSE werden fortgeschrieben; die hier zitierten Fassungen sind im Quellenblock mit Version und Abrufdatum genannt.

Häufige Fragen

Braucht eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eine Baubewilligung?

In Bau- und Landwirtschaftszonen in der Regel nicht: Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und — seit dem 1. Januar 2026 — an Fassaden sind bewilligungsfrei und lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Ausnahmen sind Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung; dort ist immer eine Baubewilligung nötig. Kantonales Recht kann in klar umschriebenen Schutzzonen ebenfalls eine Bewilligungspflicht vorsehen.

Wann muss der Sicherheitsnachweis eingereicht werden?

Bei Anlagen mit Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz innerhalb von zwei Monaten: In dieser Frist muss der Eigentümer die Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen und den Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin einreichen (Art. 35 Abs. 3 NIV). Die Netzbetreiberin meldet die Anlage danach innert 14 Tagen dem ESTI.

Darf ich die Anlage vor der Zustimmung des Netzbetreibers einschalten?

Nicht im Netzparallelbetrieb. Die ESTI-Weisung 220 hält fest, dass ein Netzparallelbetrieb nur nach Anschlussgesuch und mit Zustimmung der Netzbetreiberin erfolgen darf; diese legt die Bedingungen fest, unter anderem gestützt auf die Beurteilung der Netzrückwirkungen.

Wer darf welchen Teil der Anlage installieren?

Die eingeschränkte Installationsbewilligung nach Artikel 14 NIV ermöglicht die Installation des DC-Teils bis und mit den Abgangsklemmen des Anlageschalters. AC-gekoppelte Energiespeicher und die übrigen AC-Arbeiten sind Trägern einer allgemeinen Installationsbewilligung vorbehalten; nur sie stellen den Sicherheitsnachweis aus.

Wann stelle ich das Gesuch für die Einmalvergütung?

Bei Anlagen unter 100 kW (KLEIV) erst nach der Realisierung, bei Anlagen ab 100 kW (GREIV) bereits davor. Für Anlagen von 2 bis 149,99 kW ohne Eigenverbrauch gibt es die hohe Einmalvergütung (HEIV). Der Grundbuchauszug darf bei der Anmeldung nicht älter als ein Jahr sein.

Quellen

  1. Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), Stand 1. Januar 2026 — Artikel 18a: Solaranlagen und energetische Sanierungen; Fassungen der Absätze 1, 2 und 2bis in Kraft seit 1.1.2026 (AS 2025 640, AS 2024 679); abgerufen am 13.8.2026
  2. Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1), Stand 1. Januar 2026 — Artikel 32a: bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern, Absatz 1bis mit der Sonderregel für Flachdächer; Fassung der Absätze gemäss AS 2022 357 und AS 2025 659; abgerufen am 13.8.2026
  3. ESTI Weisung Nr. 220 — Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen — Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Version 0621, gültig ab 1.7.2021, ersetzt die Weisungen Nr. 233 und 219; mitwirkend EIT.swiss, Electrosuisse, Swissolar, VSE, VSEK; abgerufen am 13.8.2026
  4. VSE — Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz (NA/EEA-NE7 – CH 2020) — Branchenempfehlung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, in ESTI Weisung 220 für verbindlich erklärt; kostenpflichtig, für VSE-Mitglieder im Download-Bereich; abgerufen am 13.8.2026
  5. ElCom-Fachsekretariat — Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 (insb. Mantelerlass) — Fassung vom 4.3.2025, Update vom 16.6.2026; die Auffassung des Fachsekretariats bindet die Kommission ausdrücklich nicht; abgerufen am 13.8.2026
  6. Pronovo AG — Einmalvergütung (EIV) Photovoltaik: KLEIV, GREIV, HEIV — Kategorien und Leistungsgrenzen; Vollzugsstelle des Bundes nach Art. 64 EnG; abgerufen am 13.8.2026

Alle Fundstellen zuletzt geprüft am . Tarife, Fördersätze und Preise Dritter ändern sich; massgebend ist immer die verlinkte Quelle in ihrer aktuellen Fassung.

Redaktion und Pflege

Verantwortlich
Redaktion PV-Pro, Vigorek GmbH
Veröffentlicht
Zuletzt geändert
Rückmeldung
info@vigosky.com
  1. Beitrag angelegt. Fristen und Zuständigkeiten aus den Originalen: Gesetzes- und Verordnungstext in der Fassung vom 1.1.2026 (RPG, RPV), ESTI Weisung Nr. 220 in der Version 0621, ElCom-FAQ vom 16.6.2026, Kategorien und Beilagen von Pronovo. Die VSE-Branchenempfehlung ist kostenpflichtig und wird nur dort zitiert, wo die ESTI-Weisung auf sie verweist.