Im Betrieb
Die Offerte, die trägt
Eine Offerte ist kein Verkaufsprospekt, sondern der Entwurf eines Werkvertrags. Seit dem 1. Januar 2026 sind drei Punkte darin nicht mehr verhandelbar — auch nicht mit dem Einverständnis der Kundin.
- Stand
- Lesezeit
- 10 Minuten
- Redaktion
- Redaktion PV-Pro, Vigorek GmbH
- Quellen geprüft
Das Wichtigste
- Eine Offerte muss sagen, ob ihre Summe ein fester Preis nach Art. 373 OR oder ein Kostenvoranschlag nach Art. 374/375 OR ist — daran hängt, wer das Mehr an Aufwand trägt.
- Seit 1.1.2026 sind drei Punkte unabdingbar: 60 Tage Rügefrist bei unbeweglichen Werken, unentgeltliche Nachbesserung bei Bauten und fünf Jahre Verjährung.
- Der enge Entwurf des Bundesrates wurde vom Parlament verschärft; massgebend ist der Gesetzestext, nicht die Botschaft — Vertragsvorlagen aus der Zeit davor können unwirksame Klauseln enthalten.
Was für ein Vertrag das ist
Der Bau einer Photovoltaikanlage ist ein Werkvertrag nach Artikel 363 ff. OR: Der Unternehmer schuldet nicht Arbeit, sondern ein Ergebnis. Daraus folgt die erste Frage, die eine Offerte beantworten muss — und die viele Offerten offenlassen:
- Fester Preis (Art. 373 OR). Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, muss der Unternehmer das Werk um diese Summe fertigstellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit hatte als vorgesehen. Umgekehrt schuldet der Besteller den vollen Preis auch dann, wenn es weniger Aufwand war. Nur ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände können vor Gericht zu einer Anpassung führen.
- Nach Aufwand (Art. 374 OR). Ist der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen festgesetzt.
- Ungefährer Ansatz (Art. 375 OR). Wird ein verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann dieser vom Vertrag zurücktreten — bei Bauten auf seinem Grund und Boden auch eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen.
Eine Offerte, die nicht sagt, ob ihre Summe ein fester Preis oder ein Kostenvoranschlag ist, hat die wichtigste Frage des Vertrags nicht beantwortet.
Praktisch heisst das für den Aufbau eines Angebots: Positionen, die feststehen (Module, Wechselrichter, Montagesystem, Arbeit), gehören in den festen Teil. Positionen, die vom Befund abhängen — Verstärkung der Unterkonstruktion, Erdung, Leitungsweg, Gerüst bei schwierigem Zugang, Netzanschlusskosten des Verteilnetzbetreibers — gehören ausgewiesen und als das benannt, was sie sind: Annahmen mit Vorbehalt. Nicht weil das juristisch klug ist, sondern weil eine Nachforderung, die im Angebot vorgezeichnet war, keine Diskussion auslöst.
Was sich am 1. Januar 2026 geändert hat
Mit der Revision des Werkvertragsrechts (Baumängel) sind drei Punkte in Kraft getreten, die nicht mehr zulasten des Bestellers abbedungen werden können (AS 2025 270, OR in der Fassung vom 1.1.2026):
- 60 Tage Rügefrist. Bei einem unbeweglichen Werk beträgt die Frist für die Mängelrüge 60 Tage; die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam (Art. 367 Abs. 1bis OR). Dasselbe gilt für versteckte Mängel ab ihrer Entdeckung (Art. 370 Abs. 4 OR).
- Nachbesserung ist unabdingbar. Eine zum Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft (Art. 368 Abs. 2bis OR).
- Fünf Jahre, nicht verkürzbar. Ansprüche wegen Mängeln eines unbeweglichen Werkes verjähren in fünf Jahren, und diese Frist kann nicht zulasten des Bestellers abgeändert werden (Art. 371 Abs. 2 und 3 OR).
Ein Detail, das den Unterschied zwischen Lesen und Nachlesen zeigt: Die Botschaft des Bundesrates hatte beide Neuerungen enger entworfen — die Rügefrist sollte ausdrücklich dispositiv bleiben, und die Unabdingbarkeit der Nachbesserung sollte nur für Bauten „für den persönlichen oder familiären Gebrauch“ gelten (BBl 2022 2743, Erläuterungen zu Art. 367 und 368). Das Parlament hat beides verschärft. Massgebend ist der Gesetzestext, nicht die Botschaft — und wer eine Vertragsvorlage aus der Zeit davor verwendet, trägt womöglich eine unwirksame Klausel.
Ob eine Photovoltaikanlage ein „unbewegliches Werk“ ist oder ein bewegliches, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches integriert wurde, ist eine Rechtsfrage und hier nicht entschieden. Sie ist nicht akademisch: Für das integrierte bewegliche Werk gilt nach Artikel 371 Absatz 1 OR ebenfalls die fünfjährige Verjährung, sofern es die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks verursacht hat. Bei einer Indach-Anlage, die die Dachhaut bildet, liegt die Einordnung näher als bei einem ballastierten Flachdachfeld. Für den Einzelfall gehört das zu einer Anwältin, nicht in einen Ratgeber.
Was in einer PV-Offerte stehen muss
Die folgende Liste ist keine Rechtsvorschrift, sondern das, was eine Offerte prüfbar macht. Jeder Punkt ist ein Streitfall, der nicht entsteht, wenn er im Angebot steht.
Die Anlage
- Komponenten mit Typenbezeichnung, nicht mit Gattungsnamen: Modultyp, Leistungsklasse und Datenblattstand statt „Markenmodul, 440 W“. Erst damit lässt sich prüfen, was geliefert wurde.
- Leistung in beiden Grössen: kWp gleichstromseitig und kVA wechselstromseitig. Das Verhältnis der beiden ist eine Auslegungsentscheidung, keine Nebensache — siehe Stringplanung und Wechselrichter-Auslegung.
- Modulbelegung und Verschaltung als Plan, nicht als Stückzahl. Welche Module in welchem String liegen, entscheidet bei Teilverschattung über den Ertrag.
Die Zahlen
- Ertragsprognose mit Herkunft: Datenquelle, Zeitraum, Neigung, Ausrichtung, angenommene Systemverluste. Eine Zahl ohne diese fünf Angaben ist nicht überprüfbar — wie ein nachvollziehbares Beispiel aussieht, steht in PV-Ertrag berechnen.
- Verschattung ausgewiesen oder ausdrücklich nicht gerechnet. Beides ist zulässig, nur das Verschweigen nicht.
- Wirtschaftlichkeit als Szenario: mit den unterstellten Tarifen, dem angenommenen Eigenverbrauchsanteil und dem Rückliefertarif. Letzterer ist keine Zusage des Installateurs — was ihn bestimmt, steht in Was der eingespeiste Strom noch wert ist.
- Förderung getrennt ausgewiesen: wer das Gesuch stellt, wem die Einmalvergütung zusteht und ob sie abgetreten und im Preis bereits verrechnet ist.
- Mehrwertsteuer mit Satz und der Angabe, ob die Summen in- oder exklusive sind.
Der Ablauf
- Preisart — fest oder Kostenvoranschlag (siehe oben). Beim Kostenvoranschlag gehört dazu, ab welcher Abweichung informiert wird.
- Was nicht enthalten ist: Gerüst, Elektroarbeiten Dritter, Netzanschlusskosten des Verteilnetzbetreibers, Zählerwechsel, Erdungsmassnahmen, Entsorgung, Zufahrt und Kran.
- Verfahren und Zuständigkeit: Wer meldet der Gemeinde, wer stellt das technische Anschlussgesuch, wer veranlasst die Abnahmekontrolle innert der zweimonatigen Frist? Vier Verfahren, vier Adressaten — siehe Anmelden, anschliessen, abnehmen.
- Abnahme und Dokumentation: Sicherheitsnachweis, Mess- und Prüfprotokoll, Anlagendokumentation, Schemas, Zugänge zum Monitoring. Ohne diese Unterlagen ist die Anlage nicht übergeben, sondern nur eingeschaltet.
- Zahlungsplan an Ereignisse gebunden, nicht an Kalenderdaten.
Nach der Übergabe
- Gewährleistung und Garantie auseinanderhalten. Die gesetzliche Gewährleistung schuldet der Unternehmer (fünf Jahre bei unbeweglichen Werken, nicht verkürzbar). Produktgarantien schuldet der Hersteller — mit eigener Dauer, eigenem Verfahren und eigenem Insolvenzrisiko. Zwei verschiedene Dinge in derselben Zeile sind ein Verkaufsargument, kein Versprechen.
- Leistungsgarantien auf Module nennen einen Prozentwert nach Jahren und ein Messverfahren. Ohne das Verfahren ist die Zusage nicht durchsetzbar.
- Reaktionszeiten und Zuständigkeit im Störungsfall, samt der Frage, wer den Ertrag überwacht.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt Gesetzestext in der Fassung vom 1. Januar 2026 wieder und ordnet ihn für die Praxis ein; Auslegung im Einzelfall, kantonale Besonderheiten, SIA-Normen als vereinbarte Vertragsbestandteile und die Frage, welche Vertragsart im konkreten Projekt vorliegt, gehören zur Rechtsberatung. Wer eine Vorlage anpasst, lässt sie prüfen.
Häufige Fragen
Darf ein Installateur nach dem Vertrag mehr verlangen?
Bei einem festen Preis grundsätzlich nicht: Nach Artikel 373 OR muss der Unternehmer das Werk um die vereinbarte Summe fertigstellen, auch wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hatte. Nur ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände können vor Gericht zu einer Erhöhung oder Auflösung führen. War dagegen nur ein ungefährer Ansatz verabredet und wird dieser unverhältnismässig überschritten, kann der Besteller nach Artikel 375 OR zurücktreten oder — bei Bauten auf seinem Grund — eine Herabsetzung verlangen.
Wie lange kann ich Mängel an einer PV-Anlage rügen?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei unbeweglichen Werken eine Rügefrist von 60 Tagen, und eine kürzere Frist kann nicht wirksam vereinbart werden (Art. 367 Abs. 1bis OR). Versteckte Mängel sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (Art. 370 Abs. 4 OR). Davon zu unterscheiden ist die Verjährung: fünf Jahre ab Abnahme bei unbeweglichen Werken, nicht zulasten des Bestellers abänderbar.
Kann die Nachbesserung im Vertrag ausgeschlossen werden?
Nicht, wenn der Mangel eine Baute betrifft: Eine zum Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist nach Artikel 368 Absatz 2bis OR ungültig. Die übrigen Mängelrechte — Wandelung, Minderung, Schadenersatz — bleiben im Rahmen der allgemeinen Schranken abdingbar.
Ist eine Ertragsprognose in der Offerte verbindlich?
Das hängt davon ab, wie sie formuliert ist. Eine als Berechnung mit offengelegten Annahmen ausgewiesene Prognose ist eine Prognose. Eine Zahl, die ohne Annahmen als Ergebnis dasteht, kann als zugesicherte Eigenschaft gelesen werden. Wer Erträge ausweist, nennt deshalb Datenquelle, Zeitraum, Ausrichtung, Neigung und Verlustannahmen — und sagt, was nicht enthalten ist.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegenüber dem Unternehmer, der das Werk erstellt hat — bei unbeweglichen Werken fünf Jahre ab Abnahme. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen, eigener Laufzeit und eigenem Verfahren. Sie ersetzt die Gewährleistung nicht und kann sie seit dem 1. Januar 2026 auch nicht mehr verkürzen.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand 1. Januar 2026 — Artikel 363–379 (Werkvertrag); die Absätze zu Rügefrist, Nachbesserung und Verjährung in der Fassung des BG vom 20.12.2024 (Baumängel), in Kraft seit 1.1.2026 (AS 2025 270); abgerufen am 13.8.2026
- Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel), BBl 2022 2743 — Entwurf und Erläuterungen des Bundesrates vom 19. Oktober 2022; das Parlament hat den Entwurf in zwei hier genannten Punkten verschärft; abgerufen am 13.8.2026
Alle Fundstellen zuletzt geprüft am . Tarife, Fördersätze und Preise Dritter ändern sich; massgebend ist immer die verlinkte Quelle in ihrer aktuellen Fassung.
Redaktion und Pflege
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- Redaktion PV-Pro, Vigorek GmbH
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- Beitrag angelegt. Alle Bestimmungen im Wortlaut der konsolidierten Fassung vom 1.1.2026 nachgelesen und gegen den Entwurf in der Botschaft (BBl 2022 2743) gestellt; die beiden Abweichungen zwischen Entwurf und geltendem Recht sind im Text benannt. Die Einordnung einer Photovoltaikanlage als unbewegliches oder integriertes bewegliches Werk wird ausdrücklich offengelassen.